Bei Feuerungsanlagen, die vom 1. Juni bis 14. Semptember mit festen Brennstoffen (ausgenommen Pellets) zum Zweck der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, oder bei solchen, die gewerblich genützt werden, ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen.
Werden solche Feuerungsanlagen in diesem Zeitraum nicht benützt, kann der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich davon informieren, dann kann diese Kehrung entfallen.