Gesetze, Verordnungen
Kehrverpflichtung
Die Gefahren-und Feuerpolizeiordnung (GFPO) regelt, welche Anlagen einer Kehrpflicht unterliegen.
Grundsätzlich ist der Rauchfangkehrer für die Kehrung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung, sowie der fest verlegten Verbindungsstücke verantwortlich.
Die Kärntner Gefahren-und Feuerpolizeiordnung versteht unter reinigungspflichtigen Anlagen:
- Feuerungsanlagen einschließlich ihrer Verbindungsstücke
- Luftleitungen und Müllabwurfschächte
- Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen
Verordnug für Rauchfangkehrer in Kärnten
Neue Tarife
Mit 27. Juni 2023 wurde die Verordnung betreffend der Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe in Kärnten geändert.
50. Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juni 2023, Zl. 07-AL-GVG-25/6-2023,
mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchst-
tarifen für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
204/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. August 1997 betreffend die Festsetzung von
Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/2019,
wird wie folgt geändert.
Wie viel der Rauchfangkehrer für welche Leistung verrechnen darf, ist durch die Verordnung des Landeshauptmannes geregelt.
Kehrfristen
Anzahl der Kehrungen
Die Häufigkeit der Kehrung von Abgasanlagen hängt vom verwendeten Heizmaterial sowie dem Alter und der Art der Feuerungsanlage ab
1. Viermal jährlich
bei angeschlossenen Feuerungsanlagen,
die nicht unter Punkt 2 oder 3 fallen, die mit festen Brennstoffen, Heizöl schwer, mittel oder leicht, betrieben werden.
Der Abstand zwischen den Kehrungen muss mindestens acht Wochen betragen.
2. Dreimal jährlich
bei angeschlossenen zentralen Feuerungsanlagen,
die nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, die mit festen Brennstoffen, Heizöl schwer, mittel oder leicht, betrieben werden
Zwischen den Kehrungen müssen mindestens acht Wochen liegen
3. Zweimal jährlich
bei angeschlossenen Feuerungsanlagen, die
- vor dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigen Heizöl oder
- mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 KW nicht überschreitet
- als Zweitheizung (Zusatzheizung) mit festen Brennstoffen zu einer bereits vorhandenen Hauptheizung
betrieben werden.
Zwischen den Kehrungen müssen mindenstens sechzehn Wochen liegen.
Die Kehrungen der Abgasanlagen der unter Punkt 1,2 und 3 genannten Heizungen müssen von 15. September bis 31. Mai durchgeführt werden.
4. Einmal jährlich
wenn ausschließlich Feuerungsanlagen angeschlossen sind, die
- mit Gas oder
- nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl
betrieben werden.
Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach jenem Brennstoff, die mehr Kehrungen nach§ 23 Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach diesem Brennstoff.
Sohlenreinigung
Die an der Sohle angesammelten Rückstände der Abgasanlagen sind alle zwölf Monate zu entfernen.
Sommerkehrung
Kehrung während des Sommers
Bei Feuerungsanlagen, die vom 1. Juni bis 14. Semptember mit festen Brennstoffen (ausgenommen Pellets) zum Zweck der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, oder bei solchen, die gewerblich genützt werden, ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen.
Werden solche Feuerungsanlagen in diesem Zeitraum nicht benützt, kann der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich davon informieren, dann kann diese Kehrung entfallen.